Satzung
des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V.

verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 18.3.2017 und
ergänzt bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.9.2017

§ 1

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V.“ mit Sitz in Karlsruhe und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Information, Beratung, Gruppenarbeit und persönliche Hilfestellung von Betroffenen     und Angehörigen, sowie der Familienbetreuung zur Abwehr und Überwindung von Suchtkrankheiten.

Das Erreichen der persönlichen Abstinenz in einer offenen und vertraulichen Gemeinschaft.

Aufklärung der Öffentlichkeit über Suchterkrankungen und Prävention

Das Überwinden von Diskriminierung und Vorurteilen gegenüber den Betroffenen und deren Familien. 

Suchtmittelfreie Veranstaltungen verschiedener Art zur Stärkung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Bereitstellung von geeigneten Gruppenräumlichkeiten.

Aus- und Weiterbildung von fachlich qualifizierten ehrenamtlichen   Mitarbeitern/Innen und deren Förderung und Unterstützung.

Mitarbeit im Landesverband Baden und im Bundesverband der Freundeskreise, durch Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk Baden, der Diakonischen Suchthilfe Mittelbaden, sowie Beratungsstellen und Fachkliniken.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei auf Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche Baden e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V.  kann jeder Suchtmittelabhängige und Angehörige sowie Freund und Gönner des Freundeskreises werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand; die 

Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

Von der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wer das Ansehen des Freundeskreises schädigt oder die Aufgaben des Freundeskreises behindert.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod des Mitgliedes.

b) durch den Ausschluss.

c) durch eine schriftliche Kündigung. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen. Sie muss schriftlich, spätestens vier Wochen vorher, beim Vorstand eingegangen sein.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V. sind:

a)die Mitgliederversammlung

b)der Vorstand

c)die Gruppenleiterversammlung

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V. und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die schriftliche Einladung des Vorstandes hierzu erfolgt mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit und die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist gewährleistet, wenn mindestens 20 (zwanzig) stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.

Muss die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie vom Vorstand binnen vier Wochen erneut einzuberufen. Bei dem zweiten Termin ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Anträge sind vor der Mitgliederversammlung rechtzeitig, spätestens eine Woche vor der Versammlung, beim Vorstand einzureichen.

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nach Zustimmung durch den Vorstand oder der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer nachträglich zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden Vorsitzenden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 (zehn) Prozent der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen. Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen acht Wochen zu überreichen oder zu übersenden.   

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Verwirklichung und Überwachung des in § 1 genannten Satzungszweckes

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes bzw. dessen Abberufung.

e) Wahl zweier Kassenprüfer; Mitglieder des Vorstandes sind hierzu nicht wählbar.

f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Planungen.

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V. 

h) Beschlussfassung über Beitragshöhe und Fälligkeit.

i) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1. Vorsitzender                                         

b) Drei gleichberechtigte Stv. Vorsitzende           

c) Zwei Kassenwarte                                       

d) Fachwart Mitgliederwesen                      

e) Zwei Schriftführer

Vorstand im Sinne der §§ 26/27 BGB sind der 1. Vorsitzende, die drei Stellvertretenden Vorsitzenden, die beiden Kassenwarte, die beiden Schriftführer und der Fachwart für Mitgliederwesen. Der 1. Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, sonst vertreten zwei Vorstandsmitglieder, wobei mindestens einer der Vertreter ein Stellvertretender Vorsitzender sein muss.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammen.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche einen besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestimmen oder Einzelvertretungsvollmacht erteilen.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Leitung des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V., die ordnungsgemäße Geschäftsführung, sowie die Erstellung eines Haushaltsplanes,

b) die Koordinierung der Aufgaben und die Vertretung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Stellungnahme zu wichtigen Sachfragen und Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

d) Erstattung des Rechenschafts- und Jahresabschlussberichtes am Schluss eines jeden Kalenderjahres für die Mitgliederversammlung,

e) Einberufung der Mitgliederversammlung;

f) bei jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und an die Mitglieder zu übersenden;

g) die Erstellung eines Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplanes.

h) die Berufung und Abberufung von Gruppenleitern.

i) die Vertretung des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V. in den Gremien der Verbände, bei denen sie Mitglied ist.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand ist mit 5 (fünf) seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand hat sich um eine sparsame Wirtschaftsführung zu bemühen.

 

§ 12 Die Gruppenleiterversammlung

Die Gruppenleiterversammlung tritt nach Bedarf, in der Regel einmal pro Quartal, zusammen.

Mitglieder der Gruppenleiterversammlung sind:

a) Alle amtierenden Gruppenleiter, die im Sinne § 11h vom Vorstand mit der Leitung oder dem Aufbau einer Gruppe betraut wurden. 

b) Falls erforderlich, können in Einzelfällen zu Informationsaustausch oder zur Bewältigung bestimmter Aufgaben auch andere Personen hinzugezogen werden.

Der Vorsitz wird in der ersten Sitzung des Kalenderjahres in offener Abstimmung gewählt.

Zur Planung und Durchführung ihrer Aufgaben kann die Gruppenleiterversammlung Arbeitskreise aus ihren Reihen einberufen. Dann gilt § 14 Abs. 1 dieser Satzung sinngemäß.

 

§ 13 Aufgaben der Gruppenleiterversammlung

Die Gruppenleiterversammlung dient:

a) der Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Organisation der Vereinsarbeit, insbesondere hinsichtlich des Satzungszweckes nach § 1 dieser Satzung,

b) der Umsetzung und Weitergabe der Vorstandsbeschlüsse an die Gruppen,

c) der Mitarbeit bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,

d) der Mitwirkung in Arbeitskreisen nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung,

e) der Überwachung und Pflege der Richtlinien für Gruppenleitung,

f) dem Mitsprache- und Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand im Verantwortungsbereich der Gruppenarbeit

g) dem Informations- und Meinungsaustausch der Gruppenleiter,

h) der Konfliktbewältigung.

 

§ 14 Arbeitskreise

a) Zur Durchführung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand Arbeitskreise       einberufen werden. Diese haben keine Entscheidungsbefugnis, sondern empfehlen Charakter.

b) In den Arbeitskreisen können auch interessierte oder fachlich kompetente Persönlichkeiten mitarbeiten, die nicht Mitglieder sind.

 

§ 15 Geschäftsordnung

Einzelheiten der Vereinsführung regelt die Geschäftsordnung, die nach jeder turnusmäßigen Wahl zu erstellen ist.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese neue Satzung tritt mit dem Tage des Eintrages in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft. Die vorherige Satzung wird für ungültig erklärt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V. hat am 18. März 2017 dieser neugefassten Satzung mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe Karlsruhe e.V. hat am 29. September 2017 die Änderungen von § 8 Abs. 1 und § 9 h) einstimmig beschlossen.