|
|
|
![]() |
Satzungdes Freundeskreises
Karlsruhe e.V. Verabschiedet von der Mitgliederversammlung § 1 Name Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Karlsruhe e.V., Selbsthilfegruppen für Suchtkranke und Angehörige". § 2 Sitz Sitz und Gerichtsort des Vereins ist Karlsruhe. Der Verein ist beim Registergericht des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen § 3 Selbstverständnis Der Freundeskreis Karlsruhe e.V. ist eine freiwillige Helfergemeinschaft und Selbsthilfegruppierung zur Abwehr und Überwindung von Suchtgefahren jeglicher Art und ist im Sinne christlicher Nächstenliebe tätig. Der Freundeskreis Karlsruhe e.V. arbeitet eng mit der "Psychosozialen Beratungsstelle des Diakonischen Werkes Karlsruhe" und mit Fachkliniken für Suchtkranke, aber auch mit anderen Institutionen und Organisationen dieser Art zusammen. Der Freundeskreis Karlsruhe e.V. ist Gründungsmitglied der Freundeskreise für Suchkrankenhilfe, Landesverband Baden e.V." Trägerorganisation des Freundeskreises Karlsruhe e.V. ist das "Diakonische Werk Karlsruhe". § 4 Aufgaben und Ziele Persönliche Abstinenz in einer offenen Gemeinschaft mit Freunden zu erreichen und zu erhalten. Durch Information, Beratung, Gruppenarbeit und persönliche Betreuung von Betroffenen und deren Angehörigen zur Abwehr und zur Überwindung von Suchtkrankheiten beizutragen. Zentrales Angebot der Freundeskreisarbeit ist das vertrauliche Gruppengespräch. Die Angehörigen von Suchtkranken werden in dieses Angebot einbezogen. Durch Veranstaltungen verschiedener Art ein besseres Zurechtfinden in der Gesellschaft zu erreichen. Durch Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des Freundeskreises Karlsruhe e.V. eine fachlich qualifizierte ehrenamtliche Arbeit zu fördern und zu unterstützen. Durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung die Überwindung von Diskriminierung und Vorurteilen in der Gesellschaft zu erreichen. Durch Mitarbeit im Landesverband Baden und im Bundesverband der Freundeskreise, durch Zusammenarbeit mit den Diakonischen Werken Karlsruhe und Baden, mit Beratungsstellen und Fachkliniken, ein Höchstmaß der Ausnutzung von gegebenen Möglichkeiten und Mitteln zu erreichen. § 5 Zweck und Gemeinnützigkeit Der Freundeskreis Karlsruhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51-68 des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 in ihrer jeweils gültigen Form. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitwirkung an der Lösung von Sucht- und Abhängigkeitsproblemen. Der Freundeskreis Karlsruhe e.V. ist selbstlos tätig. Das Vereinsvermögen und alle Einnahmen sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied des Vereins bzw. seiner Organe darf Überschussanteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Als Begünstigung sind nicht anzusehen: Vergütungen aus Arbeitsverträgen oder Erstattung von notwendigen Auslagen. § 6 Mitgliedschaft Mitglied des Freundeskreises Karlsruhe e.V. kann jeder Suchtmittelabhängige und Angehörige sowie Freund und Gönner des Freundeskreises werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Von der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wer das Ansehen des Freundeskreises schädigt oder die Aufgaben des Freundeskreises behindert. Die Mitgliedschaft endet:
§ 7 Organe Die Organe des Freundeskreis Karlsruhe e.V. sind :
§ 8 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Freundeskreises Karlsruhe. Sie tritt mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist gewährleistet, wenn mindestens 20 (zwanzig) stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt. Muss die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie vom Vorstand binnen vier Wochen erneut einzuberufen. Bei dem zweiten Termin ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Anträge sind vor der Mitgliederversammlung rechtzeitig beim Vorstand einzureichen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen, spätestens eine Woche vor der Versammlung. Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können nach Zustimmung durch die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer oder durch den Vorstand nachträglich zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung leitet der Erste Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden Vorsitzenden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 (zehn) Prozent der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen. Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen acht Wochen zu überreichen oder zu übersenden. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
:
§ 10 Vorstand Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :
Vorstand im Sinne der §§ 26/27 BGB sind der Erste Vorsitzende, die drei Stellvertretenden Vorsitzenden, der erste Kassenwart, der zweite Kassenwart, die beiden Schriftführer und der Fachwart für Mitgliederwesen. Der Erste Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, sonst vertreten zwei Vorstandsmitglieder, wobei mindestens einer der Vertreter ein Stellvertretender Vorsitzender sein muss. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ausgenommen hiervon ist das unter Punkt 7 aufgeführte Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammen. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche einen besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestimmen oder Einzelvertretungsvollmacht erteilen. § 11 Aufgaben des Vorstandes Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand ist mit 5 (fünf) seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand hat sich um eine sparsame Wirtschaftsführung zu bemühen. § 12 Die Gruppenleiterversammlung Die Gruppenleiterversammlung tritt nach Bedarf, in der Regel einmal pro Quartal, zusammen. Mitglieder der Gruppenleiterversammlung sind : Falls erforderlich, können in
Einzelfällen zu Informationsaustausch oder zur Bewältigung bestimmter
Aufgaben auch andere Personen hinzugezogen werden. Der Vorsitz wird in der ersten Sitzung des
Kalenderjahres in offener Abstimmung gewählt. Zur Planung und Durchführung ihrer
Aufgaben kann die Gruppenleiterversammlung Arbeitskreise aus ihren Reihen
einberufen. Dann gilt § 14 Abs. 1 dieser Satzung sinngemäß.
§ 13 Aufgaben der Gruppenleiterversammlung Die Gruppenleiterversammlung dient :
§ 14 Arbeitskreise Zur Durchführung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand Arbeitskreise einberufen werden. Diese haben keine Entscheidungsbefugnis, sondern empfehlen Charakter. In den Arbeitskreisen können auch interessierte oder fachlich kompetente Persönlichkeiten mitarbeiten, die nicht Mitglieder sind. § 15 Geschäftsordnung Die Einzelheiten der Vereinsführung regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand bearbeitet und aktualisiert, der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt und mit einfacher Mehrheit verabschiedet. § 16 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder wenn die Durchführung des Satzungszweckes unmöglich geworden ist, fällt das Vermögen des Freundeskreises Karlsruhe e.V. an das Diakonische Werk Karlsruhe. § 17 Inkrafttreten Diese neue Satzung tritt mit dem Tage des Eintrages in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe in Kraft. Die vorherige Satzung wird für ungültig erklärt. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Freundeskreises Karlsruhe e.V. im Jahre 2003 hat am 05. April 2003 dieser neuen Satzung mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt. |
Satzung Die besondere Verbundenheit mit dem Diakonischen Werk Karlsruhe und insbesonders zu der dortigen Psychosozialen Beratungsstelle wird unter anderem auch dadurch ausgedrückt, dass laut unserer Satzung der jeweilige Leiter der Beratungsstelle automatisch Mitglied unseres Vorstandes ist. Der Freundeskreis Karlsruhe ist Mitglied im Diakonischen Werk Baden, im Landesverband der Freundeskreise in Baden und im Bundesverband der Freundeskreise in Deutschland. |